Artikel 38 VO (EU) 2022/127
Prüfung von Geschäftsvorgängen
Die in Euro ausgedrückten Beträge, die sich aus der Anwendung von Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben, werden gegebenenfalls in Landeswährung umgerechnet, wobei der Wechselkurs angewendet wird, der am ersten Arbeitstag des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, gültig ist und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
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