Artikel 39 VO (EU) 2022/127

Übergangsbestimmungen

(1) Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so muss sie vor dem 1. Januar 2023 für diese neuen Zuständigkeiten zugelassen werden.

(2) Die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 aufgeführten Maßnahmen unterliegen nicht dem mit Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 eingeführten Prüfsystem.

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