ANHANG IV VO (EU) 2022/127

Verpflichtungen und allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Zuständigkeiten der Lagerhalter, die in die Lagerhaltungsverträge zwischen Zahlstellen und Lagerhaltern einzubeziehen sind (Artikel 3 Absatz 2)

I.
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER LAGERHALTER

Der Lagerhalter ist dafür zuständig, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind, gut konserviert werden, und kommt für die finanziellen Folgen einer schlechten Konservierung der Erzeugnisse auf. Für jedes Lager hält er einen Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung. Das Getreide bzw. der Reis ist so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.

II.
QUALITÄT DER ERZEUGNISSE

Im Falle einer Qualitätsminderung der gelagerten Interventionserzeugnisse aufgrund von schlechten oder ungeeigneten Lagerhaltungsumständen gehen die Verluste zulasten des Lagerhalters und werden als Verluste infolge der Qualitätsminderung der Erzeugnisse aufgrund der Lagerbedingungen in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung verbucht.

III.
FEHLMENGEN

1.
Der Lagerhalter ist verantwortlich für alle festgestellten Abweichungen zwischen den gelagerten Mengen und den Angaben in den der Zahlstelle übermittelten Bestandsbilanzen.
2.
Überschreiten die Fehlmengen die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n) gemäß Artikel 4, Anhang III Teil II Abschnitt C Nummer 2 und Anhang V oder den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren, so werden sie dem Lagerhalter vollständig als nicht identifizierbarer Verlust angerechnet. Bestreitet der Lagerhalter die Fehlmengen, so kann er das Wiegen oder Messen des Erzeugnisses verlangen, wobei die diesbezüglichen Kosten zu seinen Lasten gehen, es sei denn, die angegebenen Mengen sind tatsächlich vorhanden oder die Abweichung überschreitet nicht die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n). In diesem Fall sind die Wiege- oder Messkosten von der Zahlstelle zu tragen.

Die Toleranzgrenzen gemäß Anhang III Teil II Abschnitt C Nummer 2 gelten unbeschadet der sonstigen Toleranzen gemäß Absatz 1.

IV.
BELEGE UND MONATLICHE UND JÄHRLICHE ERKLÄRUNGEN

1.
Belege und monatliche Erklärung

a)
Der Lagerhalter muss über die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen verfügen, anhand deren die Jahreskonten erstellt werden und die mindestens folgende Angaben umfassen:

i)
Lagerort (gegebenenfalls genaue Angabe der Silozelle oder des Fasses);
ii)
Bestandsüberträge aus dem vorangegangenen Monat;
iii)
Ein- und Auslagerungen nach Partien;
iv)
Bestände zum Ende des Zeitraums.

Diese Unterlagen müssen jederzeit eine genaue Identifizierung der eingelagerten Mengen ermöglichen, vor allem unter Berücksichtigung der An- und Verkäufe, die getätigt worden sind, bei denen die entsprechenden Ein- und Auslagerungen jedoch noch nicht stattgefunden haben.
b)
Die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen werden der Zahlstelle mindestens einmal monatlich mit einer zusammenfassenden Monatsbilanz vom Lagerhalter übermittelt. Sie müssen vor dem 10. des Monats, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen, bei der Zahlstelle eingegangen sein.
c)
Nachstehend ist ein Muster der Monatsbilanz der Lagerbestände aufgeführt, das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

Monatsbilanz

Erzeugnis:

Lagerhalter:

Lager: Nr.:

Anschrift:

Monat:
PartieBezeichnungMenge (kg, t, Kisten, Stück usw.)DatumBemerkungen
EinlagerungAuslagerung
Übertragene Menge
Zu übertragende Menge

(Stempel und Unterschrift) Ort und Datum: Name:

2.
Jährliche Erklärung

a)
Auf der Grundlage der Monatsbilanzen gemäß Nummer 1 erstellt der Lagerhalter eine Jahresbilanz über die Bestände. Diese Bilanz wird der Zahlstelle bis spätestens 15. Oktober nach Abschluss des Rechnungsjahres übermittelt.
b)
Die Jahresbilanz umfasst eine Zusammenfassung der gelagerten Mengen nach Erzeugnissen und Lagerorten, wobei für jedes Erzeugnis die eingelagerten Mengen, die Partienummern (außer bei Getreide), das Einlagerungsjahr und eine Erklärung für gegebenenfalls festgestellte Anomalien aufzuführen sind.
c)
Nachstehend ist ein Muster der Jahresbilanz der Lagerbestände aufgeführt,
das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

Jahresbilanz

Erzeugnis:

Lagerhalter:

Lager: Nr.:

Anschrift:

Jahr:
PartieBezeichnungVerbuchte Menge und/oder verbuchtes GewichtBemerkungen
(Stempel und Unterschrift) Ort und Datum: Name:

V.
INFORMATISIERTE BESTANDSBUCHFÜHRUNG UND BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN

Die im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung geschlossenen Verträge zwischen den Zahlstellen und Lagerhaltern müssen Bestimmungen enthalten, die die Einhaltung der Unionsvorschriften gewährleisten. Sie umfassen insbesondere Folgendes:
a)
eine informatisierte Buchführung über die Interventionsbestände;
b)
unmittelbare und sofortige Bereitstellung eines ständigen Verzeichnisses;
c)
ständige Verfügbarkeit aller die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen sowie der gemäß dieser Verordnung erstellten Buchführungsunterlagen und Protokolle im Besitz des Lagerhalters;
d)
ständiger Zugang der Bediensteten der Zahlstelle und der Kommissionsbediensteten sowie der von ihr beauftragten Personen zu diesen Unterlagen.

VI.
FORM UND INHALT DER DEN ZAHLSTELLEN ÜBERMITTELTEN UNTERLAGEN

Form und Inhalt der Unterlagen gemäß Abschnitt IV werden im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt.

VII.
AUFBEWAHRUNG DER UNTERLAGEN

Die Belege zu sämtlichen Vorgängen der öffentlichen Lagerhaltung werden vom Lagerhalter unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften während der gesamten Dauer aufbewahrt, die gemäß den auf der Grundlage von Artikel 92 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen Vorschriften für die Rechnungsabschlussverfahren vorgeschrieben ist.

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