Artikel 1 VO (EU) 2022/128

Verfahren für die Zulassung von Zahlstellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde auf Ebene des Ministeriums, die verantwortlich ist für

a)
die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen;
b)
die Wahrnehmung der der zuständigen Behörde gemäß diesem Kapitel übertragenen Aufgaben.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach der Prüfung der Zulassungskriterien gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Wege eines formbedürftigen Rechtsakts über die Erteilung oder — nach Überprüfung — über den Entzug der Zulassung der Zahlstelle. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über Zulassungen und den Entzug von Zulassungen.

(3) Die zuständige Behörde benennt ein Prüfungsorgan, das vor Erteilung einer Zulassung eine Prüfung (Zulassungsprüfung) vornimmt. Das Prüfungsorgan ist eine Prüfbehörde, eine sonstige öffentliche oder private Einrichtung oder eine organisatorische Einheit einer Behörde, die über die erforderlichen Fachkenntnisse, Qualifikationen und Kapazitäten für die Durchführung von Prüfungen verfügt. Das Prüfungsorgan muss von der zuzulassenden Zahlstelle unabhängig sein.

(4) Die vom Prüfungsorgan durchzuführende Prüfung (Zulassungsprüfung) bezieht sich insbesondere auf

a)
die vorhandenen Verfahren und Systeme für die Bewilligung und Ausführung von Zahlungen und für die Durchführung der jährlichen Leistungsberichterstattung;
b)
die Aufgabentrennung und die Zweckmäßigkeit der internen und externen Kontrolle in Bezug auf die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden zusammen die „Fonds” ) finanzierten Geschäftsvorgänge;
c)
das Ausmaß, in dem die vorhandenen Verfahren und Systeme, einschließlich risikobasierter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, den Schutz des Unionshaushalts gewährleisten;
d)
die Sicherheit der Informationssysteme;
e)
die Führung der Buchführungsunterlagen.

Das Prüfungsorgan erstellt einen Bericht über die durchgeführten Prüftätigkeiten und deren Ergebnisse, mit einer Bewertung, ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt. Der Bericht wird der zuständigen Behörde übermittelt, die die Ergebnisse bewertet und den Zulassungsbescheid ausstellt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt.

(5) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, so teilt sie der Zahlstelle mit, welche konkreten Voraussetzungen sie erfüllen muss, damit die Zulassung erteilt werden kann.

Bis zur Umsetzung aller Änderungen, die zur Erfüllung dieser konkreten Voraussetzungen erforderlich sind, kann die Zulassung für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, der unter Berücksichtigung der Schwere der festgestellten Probleme festgesetzt wird und höchstens zwölf Monate betragen darf. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

(6) Die Informationen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 werden umgehend nach der ersten Zulassung der Zahlstelle übermittelt und in jedem Fall, bevor von der Zahlstelle getätigte Ausgaben den Fonds angelastet werden. Diesen Informationen sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen:

a)
der Zahlstelle übertragene Zuständigkeiten;
b)
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen der Zahlstelle;
c)
Beziehungen der Zahlstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die für die Durchführung von Maßnahmen zuständig sind, für die die Zahlstelle den Fonds Ausgaben anlastet;
d)
Verfahren für die Annahme, Prüfung und Validierung der Anträge der Begünstigten sowie für die Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Ausgaben;
e)
Bestimmungen über die Sicherheit der Informationssysteme;
f)
Bericht über die vom Prüfungsorgan durchgeführte Zulassungsprüfung gemäß Absatz 3.

(7) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Agrarfonds über die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen.

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