Artikel 2 VO (EU) 2022/128

Überprüfung und Entzug der Zulassung von Zahlstellen

(1) Die zuständige Behörde übt insbesondere auf der Grundlage der Bescheinigungen und Berichte, die die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte bescheinigende Stelle erstellt, eine ständige Aufsicht über die Zahlstellen aus, für die sie zuständig ist, und gewährleistet die Weiterbehandlung aller festgestellten Mängel.

Die zuständige Behörde berichtet der Kommission alle drei Jahre schriftlich über ihre Aufsicht über die Zahlstellen und über die Überwachung von deren Tätigkeiten. Der Bericht muss eine Überprüfung, ob die Zahlstellen die Zulassungskriterien weiterhin erfüllen, sowie eine Zusammenfassung der getroffenen Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln enthalten. Die zuständige Behörde bestätigt, ob eine Zahlstelle, für die sie zuständig ist, die Zulassungskriterien weiterhin erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten errichten ein System, das gewährleistet, dass Informationen, die darauf hindeuten, dass eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, umgehend der zuständigen Behörde zugeleitet werden.

(3) Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass eine zugelassene Zahlstelle eines oder mehrere der Zulassungskriterien nicht mehr oder so mangelhaft erfüllt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 genannten Aufgaben auszuführen, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle unverzüglich aus. Sie erstellt einen Plan mit Maßnahmen und Fristen, anhand dessen die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraums, der unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festgesetzt wird und ab der Aussetzung der Zulassung höchstens zwölf Monate betragen darf, abgestellt werden müssen. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über ihre Entscheidung, die Zulassung einer Zahlstelle auszusetzen, den gemäß Absatz 3 erstellten Plan und anschließend über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Plans.

(5) Im Falle des Entzugs der Zulassung lässt die zuständige Behörde umgehend eine andere Zahlstelle zu, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt, damit die Zahlungen an die Begünstigten nicht unterbrochen werden.

(6) Stellt die Kommission fest, dass die zuständige Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, einen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 zu erstellen, oder dass die Zahlstelle weiterhin zugelassen ist, ohne einen solchen Plan fristgerecht und vollständig umgesetzt zu haben, so fordert sie die zuständige Behörde auf, dieser Zahlstelle die Zulassung zu entziehen, es sei denn, die erforderlichen Änderungen werden innerhalb eines Zeitraums vorgenommen, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festzusetzen ist. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, die Mängel im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu verfolgen.

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