Artikel 3 VO (EU) 2022/128
Verfahren für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde auf Ebene des Ministeriums, die für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 zuständig ist (im Folgenden die „zuständige Behörde” ).
(2) Die zuständige Behörde benennt die Koordinierungsstelle und entscheidet nach der Prüfung der Zulassungskriterien gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Wege eines formbedürftigen Rechtsakts über die Erteilung oder — nach Überprüfung — über den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle. Diese Prüfung der Zulassungskriterien wird von der zuständigen Behörde vorgenommen und stützt sich auf eine Prüfung durch ein Prüfungsorgan. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Erteilung bzw. den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle.
(3) Die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 fungiert in ihrem Aufgabenbereich bei allen die Fonds betreffenden Fragen als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission.
(4) Eine Zahlstelle kann auch als Koordinierungsstelle fungieren, sofern die beiden Aufgaben voneinander getrennt bleiben.
(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Koordinierungsstelle entsprechend den nationalen Verfahren die Hilfe anderer Einrichtungen oder Behörden in Anspruch nehmen, insbesondere wenn diese über Fachwissen auf dem Gebiet der Buchführung oder in technischen Bereichen verfügen.
(6) Die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller bei der Koordinierungsstelle aufbewahrten elektronischen Daten sind durch Maßnahmen zu gewährleisten, die auf den Verwaltungsaufbau, die Personalausstattung und das technische Umfeld der betreffenden Koordinierungsstelle zugeschnitten sind. Der finanzielle und technische Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.
(7) Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 90 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 erfolgt umgehend nach der ersten Zulassung der Koordinierungsstelle und in jedem Fall, bevor den Fonds Ausgaben angelastet werden, für die sie verantwortlich ist. Diesen Informationen sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen:
- a)
- der Koordinierungsstelle übertragene Zuständigkeiten;
- b)
- Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Koordinierungsstelle;
- c)
- Beziehungen der Koordinierungsstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ihr zusammenarbeiten;
- d)
- vorhandene Verfahren und Systeme, durch die die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährleistet wird;
- e)
- Bestimmungen über die Sicherheit der Informationssysteme;
- f)
- Ergebnis der Prüfung der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2.
(8) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Koordinierungsstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, so teilt sie der Koordinierungsstelle mit, welche Anforderungen erfüllt werden müssen.
Bis zur Umsetzung aller Änderungen, die zur Erfüllung der Zulassungskriterien erforderlich sind, kann die Zulassung
- a)
- für eine neue Koordinierungsstelle vorläufig erteilt werden;
- b)
- für eine bestehende Koordinierungsstelle ausgesetzt werden, sofern ein Aktionsplan zur Abstellung der Mängel befolgt wird.
Die Zulassung wird entzogen, wenn die Zulassungskriterien nicht erfüllt wurden und die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Koordinierungsstelle ihren Aufgaben nicht nachkommen kann.
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