Artikel 4 VO (EU) 2022/128

Verwaltungserklärung

(1) Die Verwaltungserklärungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden so rechtzeitig erstellt, dass die bescheinigende Stelle die Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeben kann.

Die Verwaltungserklärungen werden nach den Mustern in den Anhängen I und II dieser Verordnung erstellt und können durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind. Werden Vorbehalte geäußert, so ist der Erklärung ein Aktionsplan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer zeitlicher Rahmen für deren Umsetzung beizufügen.

(2) Die Verwaltungserklärungen stützen sich auf eine wirksame ganzjährige Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.

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