Artikel 5 VO (EU) 2022/128

Bescheinigung

(1) Die zuständige Behörde benennt die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116.

Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine bescheinigende Stelle, so kann dieser Mitgliedstaat auf nationaler Ebene eine öffentliche bescheinigende Stelle benennen, die für die Koordinierung zuständig ist.

(2) Die bescheinigende Stelle organisiert ihre Arbeit in wirksamer und effizienter Weise und führt ihre Prüfungen innerhalb eines geeigneten zeitlichen Rahmens durch, wobei sie die Art und den Zeitpunkt der Geschäftsvorgänge für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigt.

(3) Die von der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegende Stellungnahme wird jährlich erstellt.

Diese Stellungnahme stützt sich auf die gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung durchzuführenden Prüftätigkeiten.

(4) Die bescheinigende Stelle erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen. Der Bericht bezieht sich auch auf die Aufgaben, die der Zahlstelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe D der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 übertragen wurden. In dem Bericht wird für den Zeitraum, auf den er sich bezieht, angegeben, ob

a)
die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllte;
b)
die Verfahren der Zahlstelle hinreichende Gewähr dafür boten, dass die zulasten der Fonds gehenden Ausgaben in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, und somit gewährleistet war, dass

i)
bei den Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Ausgaben ein entsprechender Output gemeldet wurde und die Ausgaben im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt und etwaige Empfehlungen für Verbesserungen umgesetzt wurden;
ii)
bei den in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Maßnahmen und bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und der Vorruhestandsbeihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 die zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge recht- und ordnungsmäßig waren und etwaige Empfehlungen für Verbesserungen umgesetzt wurden;

c)
die Leistungsberichterstattung über die Outputindikatoren für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die Leistungsberichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 eingehalten wurde, korrekt war;
d)
die Jahresrechnungen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung mit den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstelle übereinstimmten;
e)
die Ausgabenübersichten und die Aufzeichnungen über Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung die zulasten der Fonds finanzierten Vorhaben sachlich richtig, vollständig und genau wiedergaben;
f)
die finanziellen Interessen der Union in Bezug auf Vorschusszahlungen, Sicherheitsleistungen, Interventionsbestände und einzuziehende Beträge in geeigneter Weise geschützt waren.

Der Bericht muss Informationen enthalten über Anzahl und Qualifikation des Prüfpersonals, die durchgeführten Arbeiten, die überprüften Systeme, die Wesentlichkeitsschwelle und gegebenenfalls das Konfidenzniveau, etwaige Schwachstellen und Empfehlungen für Verbesserungen sowie über die Maßnahmen sowohl der bescheinigenden Stelle als auch der anderen Prüfungsorgane innerhalb und außerhalb der Zahlstelle, aus denen die bescheinigende Stelle ihre Gewähr in Bezug auf die geschilderten Sachverhalte ganz oder teilweise bezogen hat.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

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