Artikel 6 VO (EU) 2022/128
Prüfgrundsätze
(1) Die Bescheinigungsprüfung wird nach international anerkannten Prüfstandards durchgeführt.
(2) Die bescheinigende Stelle arbeitet eine Prüfstrategie aus, in der Umfang, Zeitplan und Ausrichtung der Bescheinigungsprüfung, die Prüfverfahren und die Stichprobenmethodik festgelegt sind, wobei zwischen Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 zu unterscheiden ist. Für jedes geprüfte Haushaltsjahr wird ein Prüfplan auf der Grundlage des geschätzten Prüfungsrisikos aufgestellt. Die bescheinigende Stelle stellt der Kommission auf Verlangen die Prüfstrategie und den Prüfplan zur Verfügung.
(3) Das angemessene Maß an Prüfungssicherheit, das durch die Prüfung erlangt werden soll, muss in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungssysteme, die Richtigkeit der Leistungsberichterstattung, die wirklichkeitsgetreue Abbildung in den Jahresrechnungen sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge für die Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 sowie für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die Vorruhestandsbeihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, erlangt werden.
Dies geschieht durch Systemprüfungen und Übereinstimmungsprüfungen in Bezug auf das Funktionieren des Verwaltungssystems und durch die Prüfung der Vollständigkeit und sachlichen Richtigkeit sowie durch analytische Verfahren für das System der Leistungsberichterstattung.
Bei der Prüfung der Jahresrechnungen werden vertiefte Prüfungen der Ausgaben durchgeführt, einschließlich einer Detailprüfung. Die Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge gemäß Unterabsatz 1 umfasst auch Überprüfungen vor Ort.
(4) Die Kommission erstellt Leitlinien, die insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- weitere Präzisierungen und Anleitungen für die durchzuführende Bescheinigungsprüfung;
- b)
- Festlegung des durch die Prüfung zu erlangenden angemessenen Maßes an Prüfungssicherheit.
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