Artikel 7 VO (EU) 2022/128

Prüfverfahren

(1) Die für die Bescheinigungsprüfung relevanten Prüfverfahren werden in der Prüfstrategie gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt.

(2) Damit die Prüfziele erreicht werden und die Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 abgegeben werden kann, müssen die Prüfschritte Systemprüfungen, gegebenenfalls vertiefte Prüfungen und die Überprüfung der Abgleiche von Finanz- und Verwaltungserklärungen umfassen.

(3) Bei der Prüfung der Verwaltungssysteme führt die bescheinigende Stelle Systemprüfungen durch, die auch Übereinstimmungsprüfungen und die Überprüfung allgemeiner IT-Kontrollen und Anwendungskontrollen umfassen können, um die Systemkonzeption und -umsetzung zu überprüfen.

(4) Die vertiefte Prüfung der Ausgaben umfasst die Überprüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge auf der Ebene der Endbegünstigten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 sowie auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die Vorruhestandsbeihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115. Zu diesem Zweck kann die bescheinigende Stelle die Zahlstelle bei deren Vor-Ort-Kontrollen der zweiten Ebene begleiten. Die bescheinigende Stelle darf die Zahlstelle bei deren ersten Vor-Ort-Kontrollen nicht begleiten, ausgenommen in Fällen, in denen eine Nachprüfung der von der Zahlstelle durchgeführten ersten Kontrolle physisch unmöglich wäre.

(5) Bei der Prüfung des Systems der Leistungsberichterstattung prüft die bescheinigende Stelle Aufzeichnungen und Datenbanken, um festzustellen, ob die Output- und Ergebnisindikatoren korrekt gemeldet werden und den von der Union finanzierten Ausgaben bzw. den Zielen der Intervention entsprechen. Die bescheinigende Stelle überprüft und bestätigt Begründungen für Differenzen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 zwischen den für eine Intervention geltend gemachten jährlichen Ausgaben und dem Betrag, der dem gemeldeten Outputindikator entspricht. Zur Arbeit der bescheinigenden Stelle gehört auch, die Berechnung der Indikatoren zu überprüfen.

(6) Die bescheinigende Stelle kann sich zur Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit auf die Prüfungsergebnisse der externen Prüfer der Stellen stützen, die Finanzierungsinstrumente einsetzen, und auf dieser Grundlage beschließen, ihre eigene Prüftätigkeit einzuschränken.

Bei Garantiefonds darf die bescheinigende Stelle Prüfungen der Stellen, die neue zugrunde liegende Darlehen bereitstellen, nur dann durchführen, wenn mindestens eine der folgenden Situationen eintritt:

a)
weder auf Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen sind Belege für die Unterstützung von Endempfängern durch das Finanzierungsinstrument verfügbar;
b)
es gibt Hinweise darauf, dass die auf Ebene der Verwaltungsbehörde oder der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen verfügbaren Unterlagen keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Unterstützung darstellen.

Der Mitgliedstaat legt fest, wie der Prüfpfad für Finanzierungsinstrumente gemäß dem Muster in Anhang III sichergestellt wird und nachgewiesen wird, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt bzw. die entsprechenden Ergebnisse erzielt wurden.

(7) Die Europäische Investitionsbank (EIB) oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist und die Finanzierungsinstrumente einsetzen, übermitteln den Mitgliedstaaten bis zum Ende jedes Kalenderjahres den jährlichen Prüfbericht gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116, der von den externen Prüfern dieser Institutionen erstellt wurde und die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Elemente abdeckt.

(8) In den Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 4 nennt die Kommission weitere Bedingungen und gibt, soweit erforderlich, weitere Anleitungen für die Ausgestaltung der Prüfverfahren, die Stichprobenintegration sowie die Planung und Durchführung der vor Ort durchzuführenden Nachprüfungen von Geschäftsvorgängen.

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