Artikel 16 VO (EU) 2022/128

Inhalt der von den Zahlstellen zu führenden Konten für die öffentliche Lagerhaltung

(1) Die Bestandsbuchführung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss jeweils gesondert aufgeführt die folgenden Kategorien von Posten enthalten:

a)
die bei der Einlagerung und bei der Auslagerung mit oder ohne Warenbewegung festgestellten Erzeugnismengen;
b)
die Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung an Bedürftige über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht werden, wobei die in einen anderen Mitgliedstaat transferierten Mengen gesondert aufzuführen sind;
c)
die entnommenen Probemengen, wobei die von Käufern entnommenen Proben gesondert aufzuführen sind;
d)
die Mengen, die nach Beschau im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können und freihändig verkauft werden;
e)
die Fehlmengen, für die sich die Ursachen feststellen bzw. nicht feststellen lassen, einschließlich der den Toleranzgrenzen entsprechenden Mengen;
f)
die qualitätsgeminderten Mengen;
g)
die Überschussmengen;
h)
die Fehlmengen, die die Toleranzgrenzen überschreiten;
i)
die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen und deren Übernahme daher abgelehnt wird;
j)
die am Ende jeden Monats oder Rechnungsjahres eingelagerten Nettomengen, die auf den folgenden Monat bzw. das folgende Rechnungsjahr übertragen werden.

(2) Die Finanzbuchführung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss Folgendes enthalten:

a)
den Wert der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, wobei der Wert der gekauften Mengen und der Wert der verkauften Mengen gesondert aufzuführen sind;
b)
den Buchwert der Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe b verwendet oder verbucht wurden;
c)
die Finanzierungskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014;
d)
die Ausgaben für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014;
e)
die Beträge, die sich aus der Wertberichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 ergeben;
f)
die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder eingezogenen Beträge, die nicht in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannt sind;
g)
den Betrag der Einnahmen aus dem freihändigen Verkauf, der nach der jährlichen Bestandsaufnahme oder nach der Übernahme von Erzeugnissen in die Intervention vorgenommenen Kontrollen durchgeführt wurde;
h)
die Verluste und Gewinne bei der Auslagerung von Erzeugnissen unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen gemäß Buchstabe e;
i)
die sonstigen Verlust- und Gewinnposten, insbesondere hinsichtlich der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis g;
j)
der durchschnittliche Buchwert, ausgedrückt je Tonne.

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