Artikel 16 VO (EU) 2022/128
Inhalt der von den Zahlstellen zu führenden Konten für die öffentliche Lagerhaltung
(1) Die Bestandsbuchführung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss jeweils gesondert aufgeführt die folgenden Kategorien von Posten enthalten:
- a)
- die bei der Einlagerung und bei der Auslagerung mit oder ohne Warenbewegung festgestellten Erzeugnismengen;
- b)
- die Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung an Bedürftige über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht werden, wobei die in einen anderen Mitgliedstaat transferierten Mengen gesondert aufzuführen sind;
- c)
- die entnommenen Probemengen, wobei die von Käufern entnommenen Proben gesondert aufzuführen sind;
- d)
- die Mengen, die nach Beschau im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können und freihändig verkauft werden;
- e)
- die Fehlmengen, für die sich die Ursachen feststellen bzw. nicht feststellen lassen, einschließlich der den Toleranzgrenzen entsprechenden Mengen;
- f)
- die qualitätsgeminderten Mengen;
- g)
- die Überschussmengen;
- h)
- die Fehlmengen, die die Toleranzgrenzen überschreiten;
- i)
- die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen und deren Übernahme daher abgelehnt wird;
- j)
- die am Ende jeden Monats oder Rechnungsjahres eingelagerten Nettomengen, die auf den folgenden Monat bzw. das folgende Rechnungsjahr übertragen werden.
(2) Die Finanzbuchführung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss Folgendes enthalten:
- a)
- den Wert der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, wobei der Wert der gekauften Mengen und der Wert der verkauften Mengen gesondert aufzuführen sind;
- b)
- den Buchwert der Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe b verwendet oder verbucht wurden;
- c)
- die Finanzierungskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014;
- d)
- die Ausgaben für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014;
- e)
- die Beträge, die sich aus der Wertberichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 ergeben;
- f)
- die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder eingezogenen Beträge, die nicht in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannt sind;
- g)
- den Betrag der Einnahmen aus dem freihändigen Verkauf, der nach der jährlichen Bestandsaufnahme oder nach der Übernahme von Erzeugnissen in die Intervention vorgenommenen Kontrollen durchgeführt wurde;
- h)
- die Verluste und Gewinne bei der Auslagerung von Erzeugnissen unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen gemäß Buchstabe e;
- i)
- die sonstigen Verlust- und Gewinnposten, insbesondere hinsichtlich der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis g;
- j)
- der durchschnittliche Buchwert, ausgedrückt je Tonne.
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