Artikel 15 VO (EU) 2022/128

Kommunikation im Rahmen der öffentlichen Intervention

(1) Die Zahlstellen übermitteln der Kommission

a)
auf Verlangen der Kommission die Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sowie ihre ergänzenden nationalen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung und Verwaltung der Interventionsmaßnahmen;
b)
bis zu dem Tag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Informationen über die öffentliche Lagerhaltung unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informationssysteme zur Verfügung gestellten Muster.

(2) Für die Mitteilungen und den Informationsaustausch sowie zur Erstellung der Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausgaben für die öffentliche Intervention werden die einschlägigen Informationssysteme gemäß Artikel 25 verwendet.

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