Artikel 14 VO (EU) 2022/128
Bereitstellung von Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten
Mit dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen stellt die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Mittel zur Deckung der vom EGFL zu übernehmenden Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen auf dem von jedem Mitgliedstaat hierzu eingerichteten Konto bereit.
Ist der von der Kommission für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 festgesetzte Betrag für einen Mitgliedstaat insgesamt oder für eine bestimmte Haushaltslinie negativ, so kann die effektive Verrechnung in den Folgemonaten vorgenommen werden.
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