Artikel 13 VO (EU) 2022/128
Zahlungsbeschluss der Kommission
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 übermittelten Daten beschließt und tätigt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 unbeschadet der Korrekturen, die mit nachfolgenden Beschlüssen gemäß den Artikeln 53, 54 und 55 der genannten Verordnung vorgenommen werden können, sowie unter Berücksichtigung der gemäß den Artikeln 39 bis 42 der genannten Verordnung beschlossenen Kürzungen und Aussetzungen.
(2) Überschreiten die von den Mitgliedstaaten für das folgende Haushaltsjahr gemeldeten Gesamtausgaben drei Viertel der EGFL-Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr, so werden die im Vorgriff gebundenen Mittel gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und die entsprechenden monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben bis zu 75 % der Mittel für das laufende Haushaltsjahr gewährt. Die Kommission berücksichtigt bei Beschlüssen über spätere Erstattungen den den Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag.
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