Artikel 12 VO (EU) 2022/128

Besondere Vorschriften für die Ausgabenerklärungen betreffend die öffentliche Lagerhaltung

(1) Für die Erstellung der Ausgabenerklärungen betreffend die öffentliche Lagerhaltung sind die Vorhaben zu berücksichtigen, die am Ende eines Monats in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet sind und im Zeitraum vom Beginn des betreffenden Rechnungsjahres im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 bis zum Ende des betreffenden Monats durchgeführt wurden.

(2) Die Ausgabenerklärungen müssen die Werte und Beträge enthalten, die gemäß den Artikeln 17 und 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission(1) bestimmt und von den Zahlstellen in dem Monat verbucht wurden, der auf den Monat der Durchführung der Vorhaben folgt.

Abweichend davon gilt jedoch:

a)
Die Werte und Beträge für die im September durchgeführten Maßnahmen werden von den Zahlstellen spätestens am 15. Oktober verbucht;
b)
die Gesamtbeträge der Wertberichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 werden zu dem Zeitpunkt verbucht, der in dem betreffenden Beschluss festgesetzt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.