Artikel 11 VO (EU) 2022/128
Allgemeine Vorschriften für die Erklärung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen
(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 12 müssen die von den Zahlstellen für einen Monat gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen den in diesem Monat tatsächlich geleisteten Zahlungen und eingegangenen Einnahmen entsprechen.
Diese Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen werden im EGFL-Haushalt für das betreffende Haushaltsjahr verbucht.
Abweichend davon gilt jedoch:
- a)
-
Ausgaben, die vor Anwendung der Bestimmung gezahlt werden können, die ihre vollständige oder teilweise Übernahme durch den EGFL regelt, dürfen nur geltend gemacht werden
- i)
- für den Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird, oder
- ii)
- für den Monat nach dem Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird;
- b)
- zweckgebundene Einnahmen des EGFL werden für den Monat gemeldet, in dem die in den Unionsvorschriften für die Zahlung der betreffenden Beträge vorgesehene Frist endet. Führen Korrekturen zweckgebundener Einnahmen auf der Ebene einer Zahlstelle für eine Haushaltslinie dazu, dass negative zweckgebundene Einnahmen gemeldet werden, so wird der Saldo auf den folgenden Monat übertragen.
(2) Bei den Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen wird das Datum berücksichtigt, an dem sie dem Konto der Zahlstelle angelastet bzw. diesem gutgeschrieben werden. Bei Zahlungen kann jedoch das Datum berücksichtigt werden, an dem die betreffende Zahlstelle die Zahlungsanweisung ausgestellt und einer Finanzinstitution oder dem Begünstigten übermittelt hat. Jede Zahlstelle wendet während des gesamten Haushaltsjahres dieselbe Methode an.
(3) Nicht ausgeführte Zahlungsanordnungen sowie Zahlungen, mit denen das Konto belastet wird und die diesem dann wieder gutgeschrieben werden, werden verbucht, indem sie von den Ausgaben für den Monat in Abzug gebracht werden, in dem der Zahlstelle die Nichtausführung oder Annullierung mitgeteilt wird.
(4) Sind im Rahmen des EGFL fällige Zahlungen mit Forderungen belastet, so gelten sie zum Zwecke der Anwendung von Absatz 1 als in ihrer Gesamtheit getätigt
- a)
- zum Zeitpunkt der Zahlung des fälligen Betrags an den Begünstigten, wenn die Forderung niedriger als die festgestellte Ausgabe ist;
- b)
- zum Zeitpunkt der Verrechnung, wenn die Ausgabe niedriger als die Forderung oder gleich hoch ist.
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