Artikel 18 VO (EU) 2022/128

Zeitpunkte der Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen und der Warenbewegungen im Rahmen der öffentlichen Intervention

(1) Die verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenposten werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der öffentlichen Intervention durchgeführt wird, anhand des Wechselkurses gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht.

In den nachstehenden Fällen geltenden jedoch die folgenden Zeitpunkte:

a)
der Zeitpunkt des Eingangs bei den erhobenen oder eingezogenen Beträgen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben f und g der vorliegenden Verordnung;
b)
der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bei Kosten für Sachmaßnahmen, sofern diese Kosten nicht durch Pauschbeträge abgedeckt sind.

(2) Die einzelnen Vorgänge der Warenbewegungen und der Lagerführung werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird.

In den nachstehenden Fällen geltenden jedoch die folgenden Zeitpunkte:

a)
der Zeitpunkt der Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission(1) bei den ohne Änderung des Lagerortes in die öffentliche Lagerhaltung übernommenen Mengen;
b)
der Zeitpunkt der Feststellung des Tatbestands bei fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen und Überschussmengen;
c)
der Zeitpunkt der tatsächlichen Auslagerung bei Erzeugnissen, die nach Beschau im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können und freihändig verkauft werden;
d)
der letzte Tag des Rechnungsjahres bei etwaigen Verlusten, die die Toleranzgrenze gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).

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