Artikel 19 VO (EU) 2022/128
Im Rahmen der öffentlichen Intervention finanzierter Betrag
(1) Der im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 zu finanzierende Betrag wird anhand der Konten ermittelt, die von den Zahlstellen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erstellt und geführt werden und denen die einzelnen Ausgaben- und Einnahmenposten gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung gutgeschrieben bzw. angelastet werden, wobei gegebenenfalls die Beträge der im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgesetzten Ausgaben zu berücksichtigen sind.
(2) Die Zahlstellen oder gegebenenfalls die Koordinierungsstellen übermitteln der Kommission monatlich und jährlich auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informationssysteme zur Verfügung gestellten Muster bis zu dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Tag die notwendigen Informationen für die Finanzierung der Ausgaben der öffentlichen Lagerhaltung und bis zu dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Tag die Buchführungsunterlagen zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen für die öffentliche Lagerhaltung in Form von Tabellen.
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