Artikel 20 VO (EU) 2022/128
Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Rahmen der öffentlichen Intervention
(1) Die Finanzierung aus dem EGFL im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente unter Abzug etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen ermittelt, in dem von der Kommission eingerichteten Informationssystem validiert und von der Zahlstelle in die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung übernommen wurden.
(2) Die gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 eingezogenen Beträge und die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder eingezogenen Beträge, die den Kriterien gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung entsprechen, werden gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dem EGFL-Haushalt zugeführt.
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