Artikel 21 VO (EU) 2022/128

Bedarfsvorausschätzung

Für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 zweimal jährlich bis spätestens 31. Januar und 31. August eine Vorausschätzung der aus dem ELER für das Haushaltsjahr zu finanzierenden Beträge. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten eine aktualisierte Schätzung ihres Finanzbedarfs für das folgende Haushaltsjahr.

Diese Vorausschätzungen und diese aktualisierte Schätzung werden unter Verwendung des Musters bereitgestellt, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.

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