Artikel 22 VO (EU) 2022/128

Ausgabenerklärungen

(1) Die Zahlstellen melden Ausgaben und eingezogene Beträge für jede Interventionskategorie zur Entwicklung des ländlichen Raums und für technische Hilfe im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 für jeden Referenzzeitraum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unter Verwendung des Musters, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.

Für jeden GAP-Strategieplan geben die Zahlstellen in einer Ausgabenerklärung mindestens Folgendes an:

a)
den Betrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, ausgenommen die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115, für den die Zahlstelle in jedem der Referenzzeiträume gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die entsprechende ELER-Beteiligung tatsächlich gezahlt hat;
b)
die Informationen über Finanzinstrumente gemäß Artikel 32 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2021/2116;
c)
die zusätzlichen Informationen zu Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116, die an Begünstigte geleistet wurden;
d)
den im laufenden Zeitraum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan eingezogenen Betrag;
e)
den im laufenden Zeitraum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingezogenen Betrag im Zusammenhang mit den ELER-Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ab 2007, für die die Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet sind, eine Zwischenerklärung für die Ausgaben zu übermitteln;
f)
die Beträge im Zusammenhang mit technischer Hilfe.

Bei den getätigten Ausgaben, die gegenüber dem ELER geltend gemacht werden, werden die im Rahmen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bei Verstößen verhängten Sanktionen berücksichtigt.

(2) Nachdem die Kommission einen GAP-Strategieplan genehmigt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2116 ihre Ausgabenerklärungen bis zu folgenden Terminen:

a)
für die Ausgaben im Zeitraum 1. Januar bis 31. März bis spätestens 30. April;
b)
für die Ausgaben im Zeitraum 1. April bis 30. Juni bis spätestens 31. Juli;
c)
für die Ausgaben im Zeitraum 1. Juli bis 15. Oktober bis spätestens 10. November;
d)
für die Ausgaben im Zeitraum 16. Oktober bis 31. Dezember bis spätestens 31. Januar.

Wird der GAP-Strategieplan in einem Mitgliedstaat von mehr als einer Zahlstelle durchgeführt, so stellt die Koordinierungsstelle sicher, dass die Ausgabenerklärungen am selben Tag übermittelt werden.

Alle Zahlungen, die die Zahlstellen im Einklang mit Artikel 86 der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende des letzten Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vor Genehmigung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung an die Begünstigten geleistet haben, erfolgen jedoch unter der Verantwortung des Mitgliedstaats und werden der Kommission in der ersten Ausgabenerklärung nach Genehmigung des betreffenden Plans gemeldet. Für den entsprechenden Zeitraum eingezogene Beträge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben d und e sind ebenfalls in dieser Erklärung zu melden. Das Gleiche gilt entsprechend im Falle einer Änderung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115, ausgenommen Änderungen von Finanzplänen gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.

Für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden die Ausgaben in dem Haushaltsjahr geltend gemacht, in dem die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt sind und in dem die Zahlstelle die Zahlungen getätigt hat.

Alle in Anwendung dieses Artikels erforderlichen Finanzdaten werden in Euro angegeben.

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