Artikel 23 VO (EU) 2022/128

Berechnung des zu zahlenden Betrags

(1) Die Unionsbeteiligung für die förderfähigen öffentlichen Ausgaben, ausgenommen die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115, wird in dem Finanzplan aufgeführt, der am ersten Tag des Referenzzeitraums gilt, und in Bezug auf die GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung wie folgt berechnet:

a)
für jeden Referenzzeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/2115, der von der Kommission gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung genehmigt wurde;
b)
für bestimmte förderfähige Ausgabenarten gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Zeitraum 2023-2027 auf der Grundlage des im GAP-Strategieplan festgelegten Beteiligungssatzes für die Intervention, vorbehaltlich der in dem genannten Artikel aufgeführten Bedingungen;
c)
für technische Hilfe auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Bei der Berechnung werden die in der Ausgabenerklärung für diesen Zeitraum gemeldeten Korrekturen der Unionsbeteiligung berücksichtigt.

(2) Liegt die Summe der für den GAP-Strategieplan geleisteten Unionsbeteiligung über der Beteiligung für eine Interventionskategorie im Rahmen des ELER, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 auf den für diese Interventionskategorie vorgesehenen Betrag begrenzt. Eine dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen angepassten Finanzplan vorgelegt hat, der von der Kommission genehmigt wurde.

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