Artikel 24 VO (EU) 2022/128

Automatische Aufhebung von Mittelbindungen

Legt ein Mitgliedstaat den überarbeiteten Finanzplan gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die betreffende Änderung des GAP-Strategieplans nicht bis zum 30. Juni vor, so kürzt die Kommission die den einzelnen Interventionskategorien zugewiesenen Beträge anteilig, indem sie den Beschluss zur Genehmigung des GAP-Strategieplans des Mitgliedstaats spätestens am 30. September ändert.

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