Artikel 25 VO (EU) 2022/128

Elektronischer Austausch von Informationen und Unterlagen

(1) Die Kommission bestimmt die Informationssysteme, über die der elektronische Austausch von Unterlagen und Informationen mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Mitteilungen und Auskunftsersuchen erfolgt, und legt die erforderlichen Vorschriften für deren Anwendung fest. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds über die allgemeinen Bedingungen für die Einrichtung dieser Systeme.

(2) Die Informationssysteme gemäß Absatz 1 müssen insbesondere Folgendes verarbeiten können:

a)
Daten, die für finanzielle Vorgänge erforderlich sind, insbesondere im Zusammenhang mit den Jahresrechnungen der Zahlstellen, den Erklärungen über Ausgaben und zweckgebundene Einnahmen und der Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sowie gemäß den Artikeln 8, 10, 11, 12, 14, 18, 19, 21, 22, 23 und 32 der vorliegenden Verordnung;
b)
Unterlagen von beiderseitigem Interesse, die die Überwachung der monatlichen Ausgabenerklärungen, der Zwischenerklärungen für Ausgaben und der Jahresrechnungen sowie die Konsultation der Informationen und Unterlagen ermöglichen, welche die Zahlstellen für die Kommission bereithalten müssen;
c)
Unionsbestimmungen und Leitlinien der Kommission betreffend die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 zugelassenen und benannten Einrichtungen sowie die Leitlinien betreffend die einheitliche Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten über Informationssysteme Muster für Form und Inhalt der Unterlagen gemäß den Artikeln 10, 18, 19, 21, 22, 23 und 32 zur Verfügung.

Diese Muster werden von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds angepasst und aktualisiert.

(4) Die in Absatz 1 genannten Informationssysteme können die zur Datenspeicherung und zur Verwaltung der Konten der Fonds durch die Kommission erforderlichen Tools umfassen.

(5) Die Daten über finanzielle Vorgänge werden unter der Verantwortung der Zahlstellen entweder von den Zahlstellen selbst oder von Einrichtungen, an die diese Funktion übertragen wurde, gegebenenfalls über die gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 zugelassene Koordinierungsstelle gemeldet bzw. in den Informationssystemen gemäß Absatz 1 eingegeben bzw. aktualisiert.

(6) Erfordern gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelte Unterlagen oder ein Verfahren in einer oder mehreren seiner Phasen die Unterzeichnung oder Genehmigung durch eine befugte Person in den Informationssystemen, so erfolgt diese vorgeschriebene elektronische Signatur oder Genehmigung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(7) Die elektronischen und digitalisierten Unterlagen werden während des gesamten Zeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 aufbewahrt.

(8) Beim Ausfall von Informationssystemen oder Verbindungsproblemen kann der Mitgliedstaat die Unterlagen nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission und nach den von der Kommission festgelegten Bedingungen in anderer Form übermitteln.

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