Artikel 26 VO (EU) 2022/128
Voraussetzungen für die Erstattung von Ausgaben aus den Fonds
(1) Die Ausgabenerklärungen für die Fonds werden in Form strukturierter Daten von zugelassenen Zahlstellen oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unter Verwendung des Musters eingegeben, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.
(2) EGFL- und ELER-Ausgaben sowie zweckgebundene Einnahmen des ELER, die für einen bestimmten Zeitraum gemeldet werden, können Korrekturen von Daten beinhalten, die für die vorangegangenen Zeiträume desselben Haushaltsjahrs gemeldet wurden.
(3) EGFL- und ELER-Ausgaben sowie zweckgebundene Einnahmen, die im betreffenden Haushaltsjahr zu verbuchen sind, aber nicht in den monatlichen Erklärungen bzw. den Zwischenerklärungen enthalten sind, können nur in den Jahresrechnungen korrigiert werden, die der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2021/2116 zu übermitteln sind.
(4) Die Kommission zahlt die Unionsbeteiligung vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf das bzw. die hierzu von den Mitgliedstaaten eingerichteten Konten.
(5) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des Kontos/der Konten in dem von der Kommission bereitgestellten Format mit.
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