Artikel 38 VO (EU) 2022/128
Beschluss über den Verzicht auf Einleitung oder Fortsetzung einer Konformitätsuntersuchung
(1) Die Kommission kann beschließen, keine Konformitätsuntersuchung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, wenn sie davon ausgeht, dass die mögliche Finanzkorrektur aufgrund des durch eine Untersuchung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgestellten Verstoßes weniger als 50000 EUR und weniger als 2 % der entsprechenden Ausgaben oder der einzuziehenden Beträge ausmacht.
(2) Kürzt die Kommission gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 die monatlichen Zahlungen, kann sie beschließen, keine Konformitätsuntersuchung gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, sofern der Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung keine Einwände gegen die Anwendung des vorliegenden Absatzes erhoben hat.
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