Artikel 41 VO (EU) 2022/128
Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erfüllen ihre Aufgaben unabhängig, wobei sie Weisungen von der Kommission, einer Regierung oder Organisation weder entgegennehmen noch erbitten.
Mitglieder, die in einer früheren Funktion persönlich mit dem betreffenden Fall zu tun hatten, dürfen weder an den Arbeiten der Schlichtungsstelle teilnehmen noch den Bericht unterzeichnen.
(2) Unbeschadet des Artikels 287 AEUV dürfen die Mitglieder der Schlichtungsstelle Informationen, von denen sie während ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben. Diese Informationen sind vertraulich und fallen unter das Berufsgeheimnis.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.