Artikel 42 VO (EU) 2022/128
Arbeit der Schlichtungsstelle
(1) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden am Sitz der Kommission statt. Ihre Arbeiten werden vom/von der Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 5 Unterabsatz 1 das älteste Mitglied den Vorsitz.
Das Sekretariat der Schlichtungsstelle wird von der Kommission wahrgenommen.
(2) Unbeschadet des Artikels 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist für die Genehmigung der Berichte der Schlichtungsstelle die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einem Quorum von drei Mitgliedern erforderlich.
Die Berichte werden vom/von der Vorsitzenden und den Mitgliedern, die an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet. Sie werden vom Sekretariat mitunterzeichnet.
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