Artikel 43 VO (EU) 2022/128

Schlichtungsverfahren

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Schlichtungsstelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 anrufen, indem er einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung an das Sekretariat der Schlichtungsstelle richtet.

(2) Das einzuhaltende Verfahren und die Anschrift des Sekretariats werden den Mitgliedstaaten vom Ausschuss für die Agrarfonds mitgeteilt.

(3) Ein Antrag auf Schlichtung ist nur zulässig, wenn der Betrag, den die Kommission gemäß ihrer Mitteilung von der Unionsfinanzierung ausschließen will,

a)
mehr als 1 Mio. EUR beträgt

oder

b)
mindestens 25 % der gesamten Jahresausgaben des Mitgliedstaats für die betreffenden Haushaltsposten ausmacht.

Außerdem kann der/die Vorsitzende der Schlichtungsstelle, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei den vorangegangenen Erörterungen hinreichend nachgewiesen hat, dass es sich um eine Grundsatzfrage zur Anwendung der Unionsvorschriften handelt, auch andere Anträge auf Schlichtung für zulässig erklären. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht zulässig, wenn er sich nur auf eine Frage der Rechtsauslegung bezieht.

(4) Die Schlichtungsstelle arbeitet so informell und rasch wie möglich, wobei sie sich ausschließlich auf die Unterlagen stützt, die der Kommission zum Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 zur Verfügung standen, und der Kommission sowie den betroffenen nationalen Behörden Gelegenheit zur Äußerung gibt.

Hält es der Mitgliedstaat jedoch für notwendig, in seinem Schlichtungsantrag Informationen vorzulegen, die der Kommission noch nicht übermittelt wurden, so kann die Schlichtungsstelle die Kommission auffordern, diese neuen Informationen zu prüfen, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 6 erfüllt sind. Die Informationen sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Versendung des Berichts gemäß Artikel 39 Buchstabe c zu übermitteln.

(5) Gelingt es der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anrufung nicht, die Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern, so gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.

(6) In diesem Fall werden in dem Bericht gemäß Artikel 39 Buchstabe c die Gründe angegeben, die eine Annäherung verhindert haben. In dem Bericht wird auch angegeben, ob im Verlauf des Schlichtungsverfahrens eine teilweise Einigung erzielt wurde und ob die Schlichtungsstelle die Kommission auffordert, neue Informationen im Einklang mit Absatz 4 Unterabsatz 2 zu prüfen.

(7) Der Bericht geht an

a)
den betreffenden Mitgliedstaat;
b)
die Kommission, die ihn prüft, bevor sie dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen übermittelt;
c)
die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für die Agrarfonds.

(8) Umfassen die Fristen gemäß Absatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.

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