Artikel 45 VO (EU) 2022/128

Anforderungen an das Instrument zur Datenauswertung

(1) Um das in Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte, von der Kommission für die Kontrollen gemäß Artikel 60 der genannten Verordnung zur Verfügung zu stellende Instrument zur Datenauswertung auf freiwilliger Basis nutzen zu können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)
die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, elektronisch mit dem Instrument zur Datenauswertung verknüpft werden können und die Daten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und des manuellen Eingreifens automatisch und in maschinenlesbarem Format ausgetauscht werden;
b)
die mit dem Instrument zur Datenauswertung gewonnenen Informationen und die Ergebnisse der auf dieser Grundlage durchgeführten Kontrollen automatisch in die Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingespeist und dort aufgezeichnet und gespeichert werden können.

(2) Beschließt der Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung gesammelten Informationen zur Ziehung der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 heranzuziehen, so können die Informationen mit diesem Instrument zur Datenauswertung überprüft werden.

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