Artikel 46 VO (EU) 2022/128
Prüfung durch die Mitgliedstaaten
(1) Von der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten systematischen Prüfung der Geschäftsunterlagen von Unternehmen wird in jedem Prüfungszeitraum gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine Zahl von Unternehmen erfasst, die mindestens der Hälfte der Unternehmen entspricht, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL für das EGFL-Haushaltsjahr, das dem Beginn des betreffenden Prüfungszeitraums vorausgegangen ist, über 150000 EUR lagen.
(2) Für jeden Prüfungszeitraum wählen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Verpflichtungen die zu prüfenden Unternehmen anhand einer Risikoanalyse für alle Maßnahmen aus, bei denen dies praktikabel ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Risikoanalyse als Teil des Prüfplans gemäß Artikel 80 Absatz 1 der genannten Verordnung.
(3) Bei Maßnahmen, für die eine Risikoanalyse nach Ansicht des Mitgliedstaats nicht praktikabel ist, müssen Unternehmen, die im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL Zahlungen von mehr als 350000 EUR erhalten und die in keinem der zwei vorangegangenen Prüfungszeiträume aufgrund dieser Verordnung und Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 geprüft wurden, auf jeden Fall geprüft werden.
(4) Der Prüfungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
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