Artikel 46 VO (EU) 2022/128
Prüfung durch die Mitgliedstaaten
(1) Für jeden Prüfungszeitraum wählen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Verpflichtungen die zu prüfenden Unternehmen anhand einer Risikoanalyse für alle Maßnahmen aus. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Risikoanalyse als Teil des Prüfplans gemäß Artikel 80 Absatz 1 der genannten Verordnung.
(2) Der Prüfungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
(3) Bei Maßnahmen, für die eine Risikoanalyse nach Ansicht des Mitgliedstaats nicht praktikabel ist, müssen Unternehmen, die im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL Zahlungen von mehr als 350000 EUR erhalten und die in keinem der zwei vorangegangenen Prüfungszeiträume aufgrund dieser Verordnung und Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 geprüft wurden, auf jeden Fall geprüft werden.
(4) Der Prüfungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
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