Artikel 47 VO (EU) 2022/128

Gegenseitige Amtshilfe

Die Mitgliedstaaten richten ein Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/2116 an jeden Mitgliedstaat, in dem ein in demselben Artikel genanntes Unternehmen niedergelassen ist. Dieses Ersuchen muss alle Angaben enthalten, die der Empfängermitgliedstaat benötigt, um das Unternehmen zu identifizieren und seinen Prüfpflichten nachzukommen. Der Empfängermitgliedstaat ist für die Prüfung dieser Unternehmen gemäß Artikel 77 der genannten Verordnung verantwortlich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.