Artikel 48 VO (EU) 2022/128

Jährliche Prüfpläne und Prüfberichte

(1) Der Prüfplan und der Bericht gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden unter Verwendung der Muster in den Anhängen VI und VII der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2) Die gemäß dem vorliegenden Artikel bereitzustellenden Informationen werden in elektronischer Form über ein Informationssystem übermittelt.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten jährlich über die Prüfergebnisse.

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