Artikel 49 VO (EU) 2022/128
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen die Agrarvorschriften eine Sicherheit vorsehen, unabhängig davon, ob das Wort „Sicherheit” verwendet wird oder nicht.
Dieses Kapitel gilt nicht für Sicherheiten, die zur Sicherstellung der Zahlung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geleistet werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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