Artikel 50 VO (EU) 2022/128

Elektronische Verwaltung

Mitteilungen, Unterlagen und Sicherheiten können in Informationssystemen erstellt, verarbeitet und verwaltet werden, sofern die betreffenden Systeme nach amtlich genehmigten Qualitäts- und Sicherheitsprotokollen, die für solche Systeme geeignet sind, verwaltet werden.

Können die zuständigen Behörden aufgrund von Unterschieden zwischen den Informationssystemen nicht auf erforderliche Unterlagen zugreifen, so werden diese Unterlagen ausgedruckt und von der für die Verwaltung dieser Informationssysteme zuständigen Behörde (im Folgenden die „ausstellende Behörde” ) oder einer Behörde, die für die Beglaubigung von Kopien zuständig ist, beglaubigt.

Solche Ausdrucke können durch eine elektronische Mitteilung zwischen der ausstellenden Behörde und dem Begünstigten oder der zuständigen Behörde ersetzt werden, sofern die ausstellende Behörde ein amtlich genehmigtes Beglaubigungsprotokoll vorsieht, das die Echtheit der Mitteilung gewährleistet.

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