Artikel 51 VO (EU) 2022/128
Fristen bei Fällen höherer Gewalt
(1) Dieser Artikel gilt, wenn in einer Verordnung auf ihn Bezug genommen wird.
(2) Ein Antrag auf Anerkennung als Fall höherer Gewalt ist nicht zulässig, wenn er bei der zuständigen Behörde später als 30 Kalendertage nach dem Datum, an dem der Marktteilnehmer von der zuständigen Behörde über die festgestellte Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 unterrichtet wurde, nach Ablauf der Frist für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung oder nach Ablauf der Frist für die Vorlage des Nachweises der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der genannten Verordnung eingeht.
(3) Die Marktteilnehmer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 181 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Verpflichtung vollständig erfüllt werden musste, die Umstände nachweisen, die sie als Fall höherer Gewalt betrachten. Können die Marktteilnehmer den Nachweis nicht innerhalb dieser Frist liefern, obwohl sie mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, so kann ihnen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen anerkannten Fälle höherer Gewalt mit und übermitteln sachdienliche Angaben zu jedem Fall.
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