Artikel 52 VO (EU) 2022/128

Formen

(1) Eine Sicherheit kann geleistet werden

a)
als Bareinlage gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 und/oder
b)
durch Stellen eines Bürgen gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127.

(2) Die zuständige Behörde kann sich damit einverstanden erklären, dass die Sicherheit geleistet wird in Form von

a)
Verpfändung von Bankeinlagen;
b)
Verpfändung von anerkannten Forderungen gegenüber staatlichen Einrichtungen oder von Staatspapieren, die fällig und zahlbar sind und auf die kein anderer vorrangiger Anspruch besteht, und/oder
c)
Verpfändung von im betreffenden Mitgliedstaat verkehrsfähigen Sicherheiten, sofern sie von diesem Mitgliedstaat ausgestellt bzw. verbürgt sind.

(3) Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.

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