Artikel 52 VO (EU) 2022/128
Formen
(1) Eine Sicherheit kann geleistet werden
- a)
- als Bareinlage gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 und/oder
- b)
- durch Stellen eines Bürgen gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127.
(2) Die zuständige Behörde kann sich damit einverstanden erklären, dass die Sicherheit geleistet wird in Form von
- a)
- Verpfändung von Bankeinlagen;
- b)
- Verpfändung von anerkannten Forderungen gegenüber staatlichen Einrichtungen oder von Staatspapieren, die fällig und zahlbar sind und auf die kein anderer vorrangiger Anspruch besteht, und/oder
- c)
- Verpfändung von im betreffenden Mitgliedstaat verkehrsfähigen Sicherheiten, sofern sie von diesem Mitgliedstaat ausgestellt bzw. verbürgt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.
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