Artikel 53 VO (EU) 2022/128
Verkehrsfähige Sicherheit
(1) Eine gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c verpfändete Sicherheit muss am Tag der Sicherheitsleistung einen kapitalisierbaren Wert von mindestens 115 % des Werts der zu leistenden Sicherheit haben.
(2) Eine zuständige Behörde kann eine Sicherheit gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c nur dann akzeptieren, wenn sich der Sicherheitsleistende schriftlich verpflichtet, entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit zu ersetzen, falls der kapitalisierbare Wert der betreffenden Sicherheit während eines Zeitraums von drei Monaten unter 105 % des Werts der zu leistenden Sicherheit liegt. Diese schriftliche Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig den Wert einer solchen Sicherheit.
(3) Der kapitalisierbare Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Veräußerungskosten ermittelt.
(4) Der kapitalisierbare Wert von Sicherheiten wird auf der Grundlage der letzten vorliegenden Notierung berechnet.
(5) Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der Sicherheitsleistende den kapitalisierbaren Wert der angebotenen Sicherheit nachweisen.
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