Artikel 55 VO (EU) 2022/128

Teilweise Freigabe

Ist in den spezifischen Unionsvorschriften keine Mindestmenge festgesetzt, so kann die zuständige Behörde selbst bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der teilweisen Freigaben begrenzen und deren jeweilige Mindestsumme festsetzen.

Die zuständige Behörde kann vorsehen, dass die vollständige oder teilweise Freigabe einer Sicherheit nur auf schriftlichen Antrag erfolgt.

Deckt eine Sicherheit über 100 % des geforderten Sicherheitsbetrags, so wird der über 100 % hinausgehende Anteil freigegeben, wenn der Restbetrag endgültig freigegeben wird oder verfällt.

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