Artikel 56 VO (EU) 2022/128

Verfall

(1) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu zahlen.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so

a)
schreibt die zuständige Behörde unverzüglich eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a geleistete Sicherheit dem entsprechenden Konto gut;
b)
fordert sie den Bürgen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b unverzüglich auf, den Betrag innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu zahlen;
c)
veranlasst sie unverzüglich, dass

i)
die Sicherheiten gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstaben b und c so veräußert werden, dass ihr Erlös die geschuldeten Beträge deckt;
ii)
die Sicherheiten in Form von Bareinlagen gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a ihrem Konto gutgeschrieben werden.

Die zuständige Behörde kann jede Sicherheit gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a ohne vorherige Zahlungsaufforderung an die betreffende Person und ohne Einhaltung einer Frist dem entsprechenden Konto gutschreiben.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a)
Wird der Verfall einer Sicherheit beschlossen, anschließend jedoch auf einen Rechtsbehelf hin nach nationalem Recht aufgeschoben, so zahlt der Beteiligte auf den tatsächlich verfallenen Betrag Zinsen für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung gemäß Absatz 1 beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrags endet;
b)
wird der Beteiligte aufgrund des Ausgangs des Rechtsbehelfsverfahrens aufgefordert, den verfallenen Betrag innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, kann der Mitgliedstaat die Zinsen so berechnen, als ob die Zahlung am 20. Tag nach Eingang dieser Zahlungsaufforderung erfolgt wäre;
c)
der zugrunde zu legende Zinssatz wird im Einklang mit nationalem Recht berechnet, darf aber in keinem Fall niedriger sein als der Zinssatz, der bei der Vereinnahmung nationaler Beträge veranschlagt wird;
d)
die Zahlstellen ziehen den gezahlten Zinsbetrag von den Ausgaben des EGFL oder des ELER im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2116 ab;
e)
die Mitgliedstaaten können regelmäßig eine Erhöhung der Sicherheit um den betreffenden Zinsbetrag verlangen.

(3) Wurde bei Verfall einer Sicherheit der betreffende Betrag den Fonds bereits gutgeschrieben und muss der Betrag aufgrund des Ausgangs eines Rechtsbehelfsverfahrens ganz oder teilweise nebst den nach nationalem Recht in Rechnung gestellten Zinsen wieder zurückgezahlt werden, so geht dieser Betrag zulasten der Fonds, es sei denn, die Rückzahlung der Sicherheit ist den Verwaltungsbehörden oder anderen Stellen des Mitgliedstaats aufgrund von Versäumnissen oder schwerwiegenden Fehlern anzulasten.

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