Artikel 57 VO (EU) 2022/128

Informationen über den Verfall von Sicherheiten, Arten von Sicherheiten und Bürgen

(1) Die Mitgliedstaaten halten der Kommission für jedes Jahr unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 56 die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an die Mitgliedstaaten und an die Union, zur Verfügung. Diese Informationen werden für alle verfallenen Sicherheiten mit einem Betrag von mehr als 1000 EUR und für alle Unionsvorschriften, die die Leistung einer Sicherheit vorschreiben, aufbewahrt. Die Informationen müssen die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge und die aus der Verwertung der Sicherheit vereinnahmten Beträge enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten halten der Kommission eine Liste mit folgenden Angaben zur Verfügung:

a)
Art der zur Bürgschaftsleistung befugten Einrichtungen und die dafür geltenden Anforderungen;
b)
Art der Sicherheiten, die gemäß Artikel 52 Absatz 2 angenommen werden, und die dafür geltenden Anforderungen.

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