Artikel 58 VO (EU) 2022/128

Form und Art der Darstellung

(1) Die Informationen gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, und f bis l der Verordnung (EU) 2021/1060 und die Informationen gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Maßnahmen gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iv der Verordnung (EU) 2021/2116 werden in offenen maschinenlesbaren Formaten wie CSV oder XLXS veröffentlicht und müssen die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, einschließlich des in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen Vorhaben- und Maßnahmencodes enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2021/1060 in Bezug auf die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 69, Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 nicht zu veröffentlichen.

(3) Die Informationen müssen über eine Web-Suchfunktion zugänglich sein, über die der Nutzer Begünstigte entweder anhand des Namens, der Gruppe von Begünstigten, der Gemeinde, der erhaltenen Beträge, der Vorhaben oder einer Kombination aus diesen Daten ermitteln und alle entsprechenden Informationen als einen einzigen Datensatz extrahieren kann.

(4) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats und einer der drei Arbeitssprachen der Kommission bereitgestellt.

(5) Die Informationen nach Absatz 1 werden in Euro angegeben. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, weisen die Beträge in zwei getrennten Tabellen in offenen maschinenlesbaren Formaten sowohl in Euro als auch in ihrer Landeswährung aus.

(6) Für die Landeswährungen gilt der in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 angegebene Wechselkurs.

(7) Die Informationen gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 werden in einem gesonderten Dokument veröffentlicht, das mindestens die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen enthalten muss.

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