Artikel 59 VO (EU) 2022/128
Veröffentlichung von Begünstigten bei geringfügigen Beträgen
(1) Beläuft sich der Beihilfebetrag, den ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, auf höchstens 1250 EUR, wird dieser Begünstigte in Form eines Codes angegeben. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.
(2) Könnte anhand der Informationen über Begünstigte gemäß Absatz 1 aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde ansässig oder registriert sind, eine natürliche Person als Begünstigter identifiziert werden, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat für die Zwecke von Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/1060 die nächstgrößere Verwaltungseinheit, zu der die betreffende Gemeinde gehört.
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