Artikel 65 VO (EU) 2022/128

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Abweichend davon gilt jedoch:

a)
Die Artikel 9, 10 und 11 gelten für von den Mitgliedstaaten getätigte Ausgaben und bei diesen eingegangene zweckgebundene Einnahmen ab dem 16. Oktober 2022;
b)
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e gilt für zweckgebundene Einnahmen, die ab dem 1. Januar 2026 für die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eingezogen werden;
c)
Artikel 60 gilt ab dem Haushaltsjahr 2023.

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