Artikel 64 VO (EU) 2022/128

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Abweichend davon gilt jedoch:

a)
Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, 6 und 7, Artikel 21 bis 25, Artikel 27, 28 und 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 31 bis 40 der genannten Durchführungsverordnung gelten weiterhin:

i)
hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2022,
ii)
für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführt wurden,
iii)
für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden und
iv)
für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

b)
die Artikel 57 und 59 der genannten Durchführungsverordnung gelten weiterhin für alle Zahlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für alle Haushaltsjahre bis einschließlich 2022;
c)
die Anhänge II und III der genannten Verordnung gelten weiterhin für die Zwecke von Artikel 32 Buchstaben f und g der vorliegenden Verordnung.

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