Artikel 63 VO (EU) 2022/128

Daten und Übermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zeitgleich mit den Jahresrechnungen Daten über die aus nationalen Quellen gezahlten Beträge für alle Ausgaben im Zusammenhang mit den Fonds gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und c.

(2) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten müssen dieselbe Struktur aufweisen wie die gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und c zu übermittelnden Daten. Diese Informationen werden unter Verwendung des Musters bereitgestellt, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.

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