Artikel 62 VO (EU) 2022/128
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission richtet unter ihrer zentralen Internetadresse eine von ihr gepflegte Unionswebsite ein, die mit den entsprechenden Websites der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 verlinkt ist. Die Kommission stellt aktualisierte Internetlinks anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zur Verfügung.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internetadressen ihrer Websites, sobald diese eingerichtet wurden, und teilen ihr alle nachfolgenden Änderungen mit, die die Zugänglichkeit dieser Websites von der Unionswebsite aus beeinflussen.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der Website zuständig ist. Sie teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Stelle mit.
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