Artikel 9 VO (EU) 2022/128
Erstellung der Ausgabenerklärung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der einem Begünstigten im Rahmen des EGFL zu gewährenden Zahlung im Rahmen der Kontrollsysteme gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 fest.
(2) Bei den getätigten Ausgaben, die gegenüber dem EGFL geltend gemacht werden, werden die im Rahmen der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bei Verstößen verhängten Sanktionen berücksichtigt.
(3) Der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 2 ergibt, dient für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Programme für die Regionen in äußerster Randlage der Union und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 als Grundlage für die Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Anwendung der Finanzdisziplin gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116.
(4) Der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in dem besonderen Fall der Direktzahlungen und der in Absatz 3 genannten Programme der Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 2 und 3 ergibt, ist der an die Kommission zu meldende Betrag.
(5) Anhand der gegenüber dem EGFL geltend gemachten Ausgaben werden dann die im Unionsrecht festgelegten finanziellen Obergrenzen überprüft.
(6) Der Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 2 und 3 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung der Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV und V der Verordnung (EU) 2021/2116.
(7) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten den Begünstigten für die Beihilfeanträge für ein bestimmtes Jahr Vorschüsse für Direktzahlungen ohne Anwendung des Anpassungssatzes für die Finanzdisziplin gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 zahlen. Bei der ab dem 1. Dezember an die Begünstigten zu leistenden Restzahlung wird der zu dem Zeitpunkt geltende Anpassungssatz für die Finanzdisziplin auf den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr angewendet.
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