ANHANG IV VO (EU) 2022/128
Muster für den jährlichen Prüfbericht über Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 7 Absatz 7
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1.
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Einleitung
- 1.1.
- Angabe der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die an der Erstellung des Berichts beteiligt war
- 1.2.
- Referenzzeitraum (16. Oktober N-1 bis 15. Oktober N)
- 1.3
- Angabe der Finanzierungsinstrumente/Aufträge und GAP-Strategiepläne, die Gegenstand des Prüfberichts sind Angabe der Finanzierungsvereinbarung, auf die sich der Bericht bezieht (im Folgenden die „Finanzierungsvereinbarung” )
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2.
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Prüfung der internen Kontrollsysteme der EIB/EIF oder anderer internationaler Finanzinstitutionen
Ergebnisse der externen Prüfung des internen Kontrollsystems der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen (IFI), an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, bei der der Aufbau und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems bewertet werden und die mindestens die folgenden Elemente abdeckt:- 2.1
- Verfahren zur Auftragsannahme
- 2.2.
- Verfahren für die Beurteilung und Auswahl von Finanzmittlern: formale und qualitative Bewertung
- 2.3
- Verfahren für die Genehmigung von Geschäftsvorgängen mit Finanzmittlern und Unterzeichnung entsprechender Finanzierungsvereinbarungen
- 2.4
- Verfahren zur Überwachung von Finanzmittlern im Zusammenhang mit:
- 2.4.1
- Berichterstattung der Finanzmittler
- 2.4.2
- Führen von Aufzeichnungen
- 2.4.3
- Auszahlungen an Endempfänger
- 2.4.4
- Förderfähigkeit der Endempfänger
- 2.4.5
- Verwaltungsgebühren und -kosten, die von den Finanzmittlern in Rechnung gestellt werden
- 2.4.6
- Anforderungen hinsichtlich der Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation
- 2.4.7
- Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und für die Kumulierung von Beihilfen durch die Finanzmittler
- 2.4.8
- Differenzierte Behandlung von Investoren, sofern relevant
- 2.4.9
- Einhaltung des geltenden Unionsrechts in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung
- 2.5
- Systeme für die Bearbeitung der von der Zahlstelle erhaltenen Zahlungen
- 2.6
- Systeme für die Berechnung und Zahlung von Beträgen im Zusammenhang mit Verwaltungskosten und -gebühren
- 2.7
- Systeme für die Bearbeitung von Zahlungen an Finanzmittler
- 2.8
- Systeme für die Bearbeitung von Zinsen und sonstigen durch die Unterstützung aus dem GAP-Strategieplan/den GAP-Strategieplänen für Finanzierungsinstrumente erwirtschafteten Erträgen
- 2.9
- Zusätzlich zu den unter den Nummern 2.1 bis 2.8 genannten Elementen sind in den jährlichen Prüfbericht für das letzte Geschäftsjahr folgende Elemente aufzunehmen:
- 2.9.1
- Anwendung einer differenzierten Behandlung von Investoren
- 2.9.2
- Erreichtes Multiplikatorverhältnis im Vergleich zu dem Multiplikatorverhältnis, das in den Garantievereinbarungen für Finanzierungsinstrumente, die Garantien enthalten, vereinbart wurde
- 2.9.3
- Verwendung von Zinsen und sonstigen auf die Unterstützung aus dem GAP-Strategieplan für Finanzierungsinstrumente zurückzuführenden Erträgen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/1060
- 2.9.4
- Verwendung von an Finanzierungsinstrumente zurückgezahlten Mitteln, die auf die Unterstützung aus dem ELER zurückzuführen sind, bis zum Ende des Förderzeitraums und Vorkehrungen für die Verwendung dieser Mittel nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/1060
- 3.
- Schlussfolgerungen
- 3.1.
- Schlussfolgerung zu der Frage, ob die externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass der Aufbau und die Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme der EIB oder anderer IFI, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, den geltenden Vorschriften im Sinne der unter Abschnitt 2 genannten Elemente entspricht
- 3.2.
- Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus der durchgeführten Prüftätigkeit ergeben
Die Nummern 3.1 und 3.2 müssen sich auf die Ergebnisse der in Abschnitt 2 genannten Prüftätigkeit stützen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse anderer Prüftätigkeiten auf nationaler oder Unionsebene, die im Zusammenhang mit derselben Stelle, die Finanzinstrumente einsetzt, und/oder demselben Auftrag für Finanzinstrumente durchgeführt werden.
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