ANHANG VII VO (EU) 2022/128

Prüfbericht gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 48 der vorliegenden Verordnung

BERICHT FÜR DEN PRÜFUNGSZEITRAUM …

1.
Überblick über die Prüfungen

A)
Gesamtzahl der zu prüfenden Unternehmen
B)
Gesamtzahl der geprüften Unternehmen
C)
Gesamtzahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen
D)
Gesamtzahl der noch nicht geprüften Unternehmen

2.
Überblick über die Prüfungen (nach Haushaltsartikel oder Haushaltspostennummer)

Anmerkungen zur Tabelle:

*
Bezieht sich nur auf die Ausgaben in den tatsächlich geprüften Rechnungen (d. h. diejenigen, die für die Überprüfung und/oder den Abgleich ausgewählt wurden).

Gegebenenfalls sind zusätzliche Zeilen anzufügen.

A)
EGFL-Haushaltsposten Nr.
B)
EGFL-Haushaltsartikel
C)
Gesamtausgaben im Zusammenhang mit zur Prüfung ausgewählten Unternehmen

(in EUR) (C=E+F+G)

Geprüfte Unternehmen
F)
In Prüfung befindliche Unternehmen — Gesamtausgaben im Zusammenhang mit diesen Unternehmen

(in EUR)

G)
Nicht geprüfte Unternehmen — Gesamtausgaben im Zusammenhang mit diesen Unternehmen

(in EUR)

D)
Tatsächlich geprüfte Ausgaben

(in EUR)*

E)
Gesamtausgaben im Zusammenhang mit diesen Unternehmen

(in EUR)

Insgesamt:

3.
Festgestellte potenzielle Unregelmäßigkeiten

Anmerkungen zur Tabelle:

*
Für vorangegangene Prüfungszeiträume nur Prüfungen, die in früheren Berichten nicht enthalten sind.

Für jedes Unternehmen, bei dem eine oder mehrere Unregelmäßigkeiten festgestellt wurde(n), ist eine eigene Zeile zu nutzen.

Gegebenenfalls sind zusätzliche Zeilen anzufügen.

A)
EGFL-Haushaltsartikel
B)
EGFL-Haushaltsposten Nr.
C)
Kennnummer des betreffenden Unternehmens
D)
Beschreibung und Art jeder festgestellten potenziellen Unregelmäßigkeit
E)
Zahl der festgestellten potenziellen Unregelmäßigkeiten
F)
Geschätzter Wert der potenziellen Unregelmäßigkeiten
G)
OLAF-Kennnummer(n) (IMS-Meldenummern)
H)
Prüfungszeitraum, in dem die Prüfung stattfinden soll/sollte*
Insgesamt:

4.
Durchführung von Prüfungen im Zusammenhang mit vorangegangenen Prüfplänen

Anmerkungen zur Tabelle:

*
Bezieht sich nur auf die tatsächlich geprüften Ausgaben in den Rechnungen (d. h. diejenigen, die für die Überprüfung und/oder den Abgleich ausgewählt wurden).
Durchführung von Prüfungen im Zusammenhang mit vorangegangenen Prüfplänen
A)
Zahl der Unternehmen
B)
Betroffene Ausgaben
C)
Tatsächlich geprüfte Ausgaben im Zusammenhang mit Unternehmen*
4.1.
Unternehmen, die im vorangegangenen Bericht als in Prüfung befindlich gemeldet wurden (4.1. = 4.2.+4.3.)
x
4.2.
Unternehmen unter 4.1., bei denen die Prüfungen abgeschlossen sind
4.3.
Unternehmen unter 4.1., bei denen die Prüfungen noch laufen
x
4.4.
Unternehmen, für die im vorangegangenen Bericht gemeldet wurde, dass die Prüfungen noch nicht begonnen haben (4.4. = 4.5.+4.6.+4.7.)
x
4.5.
Unternehmen unter 4.4., bei denen die Prüfungen abgeschlossen sind
4.6.
Unternehmen unter 4.4., bei denen die Prüfungen noch laufen
x
4.7.
Unternehmen unter 4.4., bei denen die Prüfungen noch nicht begonnen haben
x

5.
Gegenseitige Amtshilfe

Hier ist eine Übersicht über gemäß Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 gestellte und erhaltene Amtshilfeersuchen vorzulegen. Informationen über die versandten Ersuchen und die eingegangenen Antworten sind in die nachstehenden Tabellen aufzunehmen:

Anmerkung zur Tabelle:

Gegebenenfalls sind zusätzliche Zeilen anzufügen.

A)
Mitgliedstaat, an den das Ersuchen gerichtet wurde
B)
Datum des Ersuchens
C)
Datum der Antwort und Zusammenfassung der Ergebnisse

6.
Ressourcen

Hier ist das für die Prüfungen eingesetztes Personal, ausgedrückt in Personenjahren und aufgeschlüsselt nach Kontrollstellen und gegebenenfalls Regionen, anzugeben.

7.
Schwierigkeiten und Verbesserungsvorschläge

Zu übermitteln sind Informationen über sämtliche bei der Anwendung von Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 aufgetretenen Schwierigkeiten sowie Maßnahmen oder Vorschläge zur Überwindung dieser Schwierigkeiten. Gegebenenfalls sind Vorschläge für eine verbesserte Anwendung von Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 zu machen.

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